Satzung

Präambel

Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Verbandes beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Sitz der Geschäftsstelle kann sich aus personellen Gründen ändern.

1.2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zwecke und Ziele

2.1. Der Verein bietet allen Fahrern historischer Fahrzeuge und an solchen Fahrzeugen Interessierten die Möglichkeit, sich in diesem Bereich zu engagieren, sei es in sportlicher oder auch in ideeller Hinsicht.

2.2. Zwecke und Ziele des VFV sind die Förderung des Sports, insbesondere des Motorsports, die Förderung des automobilen Kulturgutes aller Fahrzeugarten sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, soweit es sich um technische Denkmäler handelt oder solche, die Zusammenhang mit dem Satzungszweck stehen, insbesondere mit historischen Fahrzeugen.

2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Das Ausarbeiten von Veranstaltungsregularien und das Ausrichten von nationalen und internationalen Treffen und Wettbewerben, entweder als Veranstalter oder in Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Clubs. An diesen Veranstaltungen sind grundsätzlich alle Interessierten zugelassen, eine Mitgliedschaft im VFV ist nicht erforderlich.
  • Die Erforschung und Dokumentierung historischer Fahrzeugtechnik.
  • Das Ausrichten von technischen Seminaren und Lehrgängen zur Vermittlung von technischem und historischem Wissen und Fertigkeiten.
  • Die Unterstützung und Beratung der VFV-Mitglieder und angeschlossenen Clubs, aber auch VFV-Nichtmitgliedern, bei der Restaurierung und Wieder-Zulassung historischer Fahrzeuge für den öffentlichen Straßenverkehr oder für Veranstaltungen des historischen Rennsports.
  • Die Registrierung der Rennsportfahrzeuge, Erstellung von Fahrzeugpässen für den historischen Motorsport, das Erstellen von Fahrzeugregistern, Betreiben eines technischen Literaturarchivs für historische Fahrzeuge.
  • Die Förderung und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene mit den Veteranenfahrzeug-Institutionen, -Clubs und -Museen.
  • Die Pflege des Veteranensports und die Förderung und Durchführung des Motorsports mit historischen Fahrzeugen.
  • Die Herausgabe einer Verbands-Zeitschrift für die VFV-Mitglieder und die dem VFV angeschlossene Clubs.
  • Die Förderung von Nachwuchs für die Restaurierung, Erhaltung und Bewegung von Veteranenfahrzeugen (sowohl Straßen- als auch Rennsportfahrzeuge) im Sinne dieser Satzung. Dies kann sich auf die Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beziehen, aber ausdrücklich auch auf die Gewinnung von neuen Veteranenfreunden aller Altersgruppen. Die Nachwuchsförderung kann materiell oder immateriell erfolgen. Begünstigte können VFV-Mitglieder aber auch Nicht-Mitglieder sein.
  • Der Verband vertritt in diesem Zusammenhang seinen Satzungszweck auch in nationalen und internationalen Gremien, insbesondere im überparteilichen „Parlamentarischen Arbeitskreis Automobiles Kulturgut“ und anderen entsprechenden Gremien.
  • Die materielle und immaterielle Unterstützung von Museen und Einrichtungen, an denen das kraftfahrzeug-technische Kulturgut gepflegt, ausgestellt oder gefördert wird

2.4. Die in den Zielen des VFV genannten Fahrzeuge sind insbesondere Straßenfahrzeuge wie Velocipede und Fahrräder, Motorräder, Automobile und Nutzfahrzeuge sowie alle Spielarten davon im historischen Kontext. Diese Fahrzeuge müssen mindestens 30 Jahre alt sein.

2.5. Der VFV ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

3.1. Der VFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Der VFV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des VFV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VFV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

4.1. Mitglied im VFV können alle Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4.2. Der VFV unterscheidet folgende Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder – dies sind alle natürlichen Personen.
  • Außerordentliche Mitglieder – dies sind juristische Personen, wie z. B. andere Vereine oder Firmen.
  • Ehrenmitglieder – dies sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des VFV besonders verdient gemacht haben und durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands oder seiner für diesen Zweck beauftragten Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsstelle aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.

4.4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

4.5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.

4.6. Durch die Mitgliedschaft des VFV im DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. – gelten die dem VFV angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabteilungen als Vereine des DMSB und die den angeschlossenen Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angehörenden und am Motorsport teilnehmenden Mitglieder, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Veranstalter einzeln als mittelbare Mitglieder des DMSB, auf welche die Bestimmungen der Satzung des DMSB, mit Ausnahme der §§ 6 (Beiträge) und 9 (Mitgliederversammlung) entsprechend Anwendung finden. Die mittelbaren Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des DMSB unterliegen auch den vom DMSB erlassenen Statuten und sportlichen Regularien sowie der Verbandsgerichtsbarkeit und sonstigen Beschlüssen und Entscheidungen des DMSB.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:

    • Austritt – Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief oder E-Mail). Details zur Kündigung werden in der Verbandsordnung geregelt.
    • Streichung aus der Mitgliederliste – Die Streichung kann durch den Vorstand vorgenommen werden, wenn der zu Beginn des Jahres fällige Beitrag trotz einer Mahnung mit entsprechender Fristsetzung nicht entrichtet wurde. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
    • Ausschluss aus dem Verein – Ein Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund (insbesondere schwerer Verstoß gegen die Vereinssatzung und / oder Vereinsordnung oder vereinsschädigendes Verhalten) erfolgen. Dem vom Ausschlussverfahren betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör in Form einer schriftlichen Stellungnahme zu dem erhobenen Vorwurf zu gewähren. Das rechtliche Gehör gilt als gewährt, wenn der vom Ausschlussverfahren Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung bezogen hat.
    • Tod bzw. Auflösung des Mitgliedes.

5.2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verband. Bestehende finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verband bleiben unberührt.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

6.1. Die Mitglieder des Verbandes sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt, in der Verbandsordnung dokumentiert und den Mitgliedern über die Verbandsmedien bekannt gegeben. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft (Eintritt in den VFV) immer in voller Höhe für das betreffende Kalenderjahr zu entrichten.

6.2. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist im Voraus zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres erworben, ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme zu entrichten. Details zu den Zahlungen der Mitgliedsbeiträge sind in der Verbandsordnung / Beitragsordnung dokumentiert.

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Verbands sind gem. § 26 BGB:
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.
  2. Die Organfunktion im VFV setzt die ordentliche Mitgliedschaft im Verband voraus.
  3. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

Die Mitgliederversammlung

7.4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VFV. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Jahr statt. Der Vorstand bestimmt Zeitpunkt und Ort. Die Mitglieder sind durch die verbandseigene Zeitschrift mindestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Ist dies nicht möglich, ist die Einladung über den Internetauftritt des Verbandes oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) möglich.

7.5. Die Teilnahme und Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung ist nur ordentlichen Mitgliedern, Delegierten der Mitgliedsvereine sowie dem Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern gestattet.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung

7.6. Der Vorstand stellt eine vorläufige Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Diese Tagesordnung wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

7.7. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung (Eingang beim Vorstand) von VFV-Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mit Begründung an den Vorstand zu stellen.

7.8. Die endgültige Tagesordnung sowie die zugehörigen Beschlussvorlagen werden spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern per Veröffentlichung auf der Internetseite des VFV (www.veteranen-fahrzeug-verband.de) bekannt gegeben.

7.9. Nach Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche zulässig, die innerhalb der oben genannten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den VFV von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand gibt Dringlichkeitsanträge schnellstmöglich per Internetauftritt bekannt. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheiden die Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

7.10. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

7.11. Die Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung muss insbesondere nachstehende Punkte enthalten:

    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Stimmberechtigung
    2. Bestellung des Versammlungsleiters
    3. Rechenschaftsberichte:
      1. Bericht des Vorsitzenden über die abgelaufenen Geschäftsjahre
      2. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
    5. Wahlen / Abberufungen
    6. Anträge
    7. Verschiedenes und Informationen

Beschlüsse und Wahlprocedere

7.12   Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten der Beschluss oder Antrag als abgelehnt.

7.13   Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.14   Änderungen der Satzung, soweit diese durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

7.15   In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied, auch das Ehrenmitglied und der Ehrenvorsitzende, eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder (z. B. Vereine) können ihre mitgliedschaftlichen Rechte durch einen zuvor benannten Vertreter wahrnehmen lassen.

7.16   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

Versammlungsleiter

7.17. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese auf Vorschlag des Vorstandes einen Versammlungsleiter.

Protokoll der Mitgliederversammlung

7.18. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, welcher ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Mitgliederversammlung zu erstellen hat. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

7.19. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Verbandsinteresse für notwendig hält oder wenn sie auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bekanntmachung und Einberufung erfolgen durch Bekanntmachung auf der VFV-Website www.veteranen-fahrzeug-verband.de. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

Der Vorstand

7.20. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

    1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. zwei gewählte Beisitzer

7.21. Der Verband wird im Sinne von § 26 BGB von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden in Vertretungsfunktion handelt.

7.22. Die Bestellung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.

7.23. Zum Erweiterten Vorstand können gehören:

    1. Bis zu sechs berufene Beisitzer, und
    2. Der oder die Ehren-Vorsitzenden.

7.24. Die Bestellung der berufenen Beisitzer des erweiterten Vorstands erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten im Vorstand

7.25. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des erweiterten Vorstandes legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und regelt die erforderlichen Einzelheiten.

7.26. Die Aufgaben des Vorstandes nach §26 BGB bleiben unberührt.

Wahlperiode und Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

7.27. Der geschäftsführenden Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

7.28. Scheidet ein einzelnes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der Amtsperiode des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung beendet. Die Änderung ist im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.

7.29. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist zulässig, davon ausgenommen sind die Funktionen des 1. und 2. Vorsitzenden.

Rücktritt vom Vorstandsamt

7.30. Der Rücktritt von einem Vorstandsamt kann nur in der Mitgliederversammlung, in einer Vorstandssitzung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB erklärt werden.

Beschlussfassung auf Vorstandsebene

7.31. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist.

7.32. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7.33. Vorstandssitzungen können sowohl als Präsenzsitzungen als auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden.

7.34. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Hier ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat; ein Mindestquorum ist hier nicht erforderlich.

Entbindung von Vorstandsmitgliedern von ihren Pflichten

7.35. Durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss können Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt entbunden werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie bei Gefährdung der Verbandsinteressen vor. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen. Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand per einfachem Beschluss. Die Änderung ist im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden. Gegen die Entscheidung kann das entbundene Vorstandsmitglied Berufung einlegen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von fünf Tagen beim zuständigen Vorstand einzulegen und schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung eröffnet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des enthobenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 – Aufgaben des Vorstands

8.1. Der Vorstand leitet und führt den Verband nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Verbandszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Verbandsinteressen erfordert. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung. Er ist für sämtliche Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.

8.2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichts hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes hinsichtlich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

§ 9 – Vergütungen für die Verbandstätigkeit, Aufwandsentschädigungen

9.1. Die Organämter des Verbandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

9.2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto- und Telefonkosten. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbands, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 10 – Verbandsordnung

10.1. Der Verband gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Verbandslebens eine Verbandsordnung. Die Verbandsordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandsordnung ist der Vorstand zuständig. Die Verbandsordnung und Änderungen an der Verbandsordnung treten unmittelbar nach Vorstandsbeschluss in Kraft.

10.2. Die Verbandsordnung und jegliche Änderungen an der Verbandsordnung werden den Mitgliedern über das Verbandsmagazin zur Kenntnis gegeben.

§ 11 – Datenschutz

11.1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verband erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

11.2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGV) und des Bundesdatenschutzgesetzes.

11.3. Der Verband verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen der automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Geburtsdatum, Kontoverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verband mitzuteilen.

11.4. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -Verwendung erlässt der Verband eine Datenschutzordnung, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

11.5. Der Vorstand kann bei Notwendigkeit einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 12 – Haftungsbeschränkungen

12.1. Der Verband, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Verbandes im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Verbandsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbands oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Verbandes gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

12.2. Werden die Personen nach Abs. (12.1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegenüber dem Verband einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

12.3. Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig und für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbandes oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Verbandes gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

§ 13 – Rechnungsprüfer/Kassenprüfung

13.1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

13.2. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grunde aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.

13.3. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören bzw. dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand, dessen Tätigkeit zu überprüfen ist.

13.4. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Sonderkassen / Barkassen.

13.5. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

13.6. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand vorzulegen und zu erläutern. Über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 – Verbandsauflösung und Vermögensanfall

14.1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

14.2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Verbandes die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

14.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes jeweils zur Hälfte an:

  1. Weißer Ring e.V., Weberstraße 16, 55130 Mainz und
  2. ADAC Luftrettung gemeinnützige GmbH, Hansastraße 19, 80686 München,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 15 – Gültigkeit der Satzung

15.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. Juni 2024 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

15.2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.