Verbandsordnung
Verbandsordnung des Veteranen-Fahrzeug-Verbandes e.V.
1 – Anwendbarkeit der Verbandsordnung
- Alle Regelungen in dieser Vereinsordnung des Veteranen-Fahrzeug-Verbandes e.V. beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.
- Diese Verbandsordnung gilt für alle Mitglieder des Verbandes gleichermaßen.
- Änderungen an der Vereinsordnung können durch Mehrheitsbeschluss im geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Mitgliedschaft über die Vereinsmedien (Verbands-Zeitschrift, VFV-Website o.ä.) vor Inkrafttreten einer Änderung informiert ist.
- Änderungen an der Verbandsordnung treten mit dem Tag der Kommunikation an die VFV-Mitgliedschaft in Kraft. Frühere Verbandsordnungen werden mit dem Tag der Gültigkeit der neuen Verbandsordnung außer Kraft gesetzt.
- Diese Verbandsordnung in der derzeit gültigen Fassung besteht aus der
- Beitragsordnung (§2)
- Datenschutzordnung (§3)
- Förderung von Aktivitäten und Veranstaltungen (§4)
- Regelungen zum VFV als Veranstalter (§5)
- Wahlordnung (§6)
2 – Beitragsordnung
2.1 Die derzeit gültigen Mitgliedsbeiträge wurden vom Vorstand festgesetzt auf
- Einzelmitgliedschaft ‚Deutschland‘ 60€
- Einzelmitgliedschaft ‚europäisches Ausland‘ 70€
- Einzelmitgliedschaft ‚Rest der Welt‘ 75€
- Jugendmitgliedschaft* ‚Deutschland‘ 25€
- Jugendmitgliedschaft* ‚europäisches Ausland‘ 40€
- Jugendmitgliedschaft* ‚Rest der Welt‘ 45€
- Familienmitgliedschaft* ‚Deutschland‘ 25€
- Familienmitgliedschaft* ‚europäisches Ausland‘ 40€
- Familienmitgliedschaft* ‚Rest der Welt‘ 45€
- Clubs, Vereine und Museen ‚Deutschland‘ 84€
- Clubs, Vereine und Museen ‚europäisches Ausland‘ 94€
- Clubs, Vereine und Museen ‚Rest der Welt‘ 99€
- Händler ‚Deutschland‘ 144€
- Händler ‚europäisches Ausland‘ 154€
- Händler ‚Rest der Welt‘ 159€
Alle früheren Festlegungen der Mitgliedsbeiträge sind nicht mehr gültig.
* Eine Familienmitgliedschaft setzt die volle Mitgliedschaft eines Familienmitglieds voraus. Von der Jugendmitgliedschaft profitieren Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
2.2 Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann nur durch Einzug per SEPA-Lastschrift- oder Banküberweisung (Dauerauftrag) erfolgen; bevorzugt wird vom VFV das SEPA-Lastschriftverfahren. Eine Barzahlung ist nicht möglich.
2.3 Mitgliedsbeiträge werden vom Schatzmeister im ersten Quartal eines jeden Jahres eingezogen.
2.4 Rechnungen über Mitgliedsbeiträge werden nicht automatisch an die Mitglieder versandt, können aber beim Schatzmeister angefordert werden.
2.5 Im Falle der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft, dem VFV ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Der VFV zieht die Mitgliedsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz ein.
2.6 Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der VFV dadurch durch Bankgebühren (z. B. Rücklastschriften) belastet, so sind diese Gebühren durch das Mitglied zu erstatten.
2.7 Sobald der Austritt aus dem VFV wirksam wird, entfällt die Beitragspflicht. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief oder E-Mail) an den Vorstand, die Mitgliederverwaltung oder das Sekretariat. Die Kündigung für ein Kalenderjahr ist bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres möglich. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich. Erfolgt der Zugang der Kündigung später, wird der Austritt aus dem VFV erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wirksam.
2.8 Ehrung langjähriger Mitglieder
Der VFV ehrt langjährige Mitglieder nach einer Mitgliedschaft von fünfundzwanzig (25), vierzig (40), fünfzig (50) und sechzig (60) Jahren. Die Ehrung erfolgt in dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft die genannte Dauer erreicht.
In Jahren, in denen eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt wird, wird das Mitglied auf der Mitgliederversammlung geehrt. Sollte das Mitglied zur Mitgliederversammlung verhindert sein, erfolgt die Ehrung des Mitglieds auf postalischem Weg. In Jahren, in denen turnusmäßig keine Mitgliederversammlung stattfindet, werden die Jubilare auf postalischem Weg geehrt.
In jedem Jahr werden Jubilare im Rahmen einer Liste aller Jubilare in der VFV-Info mit Vorname, Nachname und Wohnort genannt.
Amtsinhaber im VFV, insbesondere Vorstandsmitglieder und Gebietsrepräsentanten, sollen zusätzlich die Möglichkeit zur persönlichen Ehrung haben. Um dies zu gewährleisten, wird die Liste der Jubilare diesen Amtsinhabern vorab zur Verfügung gestellt.
Mitglieder haben die Möglichkeit, der Nennung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Ehrung einer langjährigen Mitgliedschaft zu widersprechen (siehe Datenschutzordnung §3.3 ff.). Dazu ist eine schriftliche Benachrichtigung der Mitgliederverwaltung erforderlich.
3 – Datenschutzordnung
Der VFV erhebt, speichert, verarbeitet und überträgt personenbezogene Daten seiner Mitglieder und Beschäftigten im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit und der Leistungserbringung. Dabei werden die geltenden Datenschutz-Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), vollumfänglich angewandt. Für den VFV gilt dabei grundsätzlich das Prinzip der Datensparsamkeit.
- Bezug dieser Datenschutzordnung
- Diese Datenschutzordnung bezieht sich sowohl auf alle Verbands-Mitglieder (im Folgenden ‚Mitglieder‘ genannt) als auch auf ehrenamtlich engagierte Mitglieder und nicht-Mitglieder sowie auf Angestellte des VFV (im Folgenden ‚Beschäftigte‘ genannt).
- Diese Datenschutzordnung ist Teil der VFV-Verbandsordnung, die vom geschäftsführenden VFV-Vorstand beschlossen und den Mitgliedern und Beschäftigten bekannt gemacht wird.
- Neumitglieder bestätigen durch aktive Anwahl (opt-in) auf dem Antragsformular die Kenntnisnahme und Akzeptanz dieser Datenschutzordnung.
- Der VFV erhebt folgende Daten seiner Mitglieder:
- Bezug dieser Datenschutzordnung
- Name und Vorname
- Anschrift
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Geburtsdatum
- Kontoverbindung
- vereinsbezogene Daten
Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verband mitzuteilen.
- Um das Verbandsleben lebendig gestalten zu können, nutzt der VFV verbandseigene und externe Medien zum Zwecke der Außendarstellung, Berichterstattung und Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern. In dieser Kommunikation können personenbezogene Daten wie Name, Vorname, Wohnort, Fahrzeug (ggfs. mit Nummerntafel) oder VFV-Mitgliedsnummer enthalten sein.
- Beispiele für diese Kommunikation sind:
- Die Auflistung von Neuzugängen und Trauerfällen im Verband in der VFV-Info,
- Berichterstattung von Messen, Veranstaltungen, Ausfahrten, Wertungsprüfungen,
- Ehrungen von langjährigen oder verdienten Mitgliedern,
- Oder vergleichbare Kommunikation im Sinne der VFV-Satzung, insbesondere zur Unterstützung der Ziele des VFV.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, der Publikation personenbezogener Daten im Zusammenhang mit c) Ehrungen von langjährigen oder verdienten Mitgliedern zu widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich im Vorfeld an die Mitgliederverwaltung gerichtet werden.
Diese Regelung schränkt die Möglichkeiten der selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Daten, wie unter §3.5 ff. geregelt, nicht ein.
- Der Vorstand darf die Kommunikation an Dritte (z. B. Beauftragte, Kooperationspartner, Vertragspartner) delegieren.
- Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfe unmittelbarer Verbandsfunktionen sind, erfolgt derzeit an
- die Druckerei Seraprint zum Versand des Mitgliedermagazins „VFV-Info“ (Name, Anschrift, Mitgliedsnummer),
- Den Online-Dienst ‚motopedia‘, um den Zugang zu dessen Dienstleistungen zu ermöglichen (Name, Mitgliedsnummer).
Diese Liste externer Partner kann bei Bedarf erweitert werden, die Mitglieder werden darüber über das Verbandsmagazin „VFV-Info“ und die Verbandsordnung informiert.
- Die VFV-online-Foren sind vom Betrieb des Verbands abgekoppelt, es können sowohl VFV-Mitglieder als auch Nicht-Mitglieder teilnehmen. Foren-Teilnehmer geben dort online ihre personenbezogenen Daten nach eigenem Ermessen bekannt, eine vollständig anonyme Teilnahme ist möglich. In den Foren werden technische Maßnahmen getroffen, um die Datensicherheit innerhalb der Foren zu gewährleisten. Ein Team aus Administratoren und Moderatoren steht zur Lösung von möglichen Fragen oder Problemen der User zur Verfügung.
- VFV-Motorsportserien
- Der VFV ist Veranstalter/Ausrichter der Deutschen Historischen Motorrad-Meisterschaft DHM. Alle im Zusammenhang mit der Teilnahme an DHM-Veranstaltungen erhobenen und gespeicherten Daten (DHM-Zentralregistrierung, DHM-Online-Nennsystem, Fahrzeugpass) werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der DHM-Veranstaltungen und der Abwicklung des durch die Anmeldung begründeten Vertragsverhältnisses genutzt. Eine Übermittlung von Teilen dieser Daten an Dritte, z. B. an andere Vereine (Kollegialvereine) oder Verbände (Kollegialverbände), mit welchen der Verein gemeinsam den Vereinszweck verfolgt, erfolgt nur im Rahmen des Zwecks der Veranstaltungen. Eine Übermittlung von Daten an Sponsoring-Partner erfolgt nur insoweit, als das über das Bestehen einer Mitgliedschaft im VFV bzw. eine aktive Teilnahme an der DHM Auskunft gegeben wird. Darüber hinaus findet eine Datenübermittlung an Dritte nicht statt.
- Die zur DHM genannten Regelungen zur Datenerhebung und -verwendung gelten sinngemäß auch für die Serie VFV-GLPpro.
- VFV-Mitglieder und Beschäftigte haben selbstverständlich alle Rechte, die den Datenschutz betreffend in der DSGVO geregelt sind.
- Zentrale Ansprechpartner zur Wahrnehmung dieser Rechte ist das VFV-Sekretariat, welches bei Fragen zu Datenschutz und zur Wahrnehmung der Rechte unterstützt.
Diese Rechte sind insbesondere, wie in der DSGVO geregelt, folgende:
- Recht auf Zugang zu Informationen ( 15 DSGVO)
- Recht auf Löschung ( 17 DSGVO)
- Recht auf Portabilität der Daten ( 20 DSGVO)
- Recht auf Information und Freigabe
- Recht auf Berichtigung falscher Daten ( 16 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Datennutzung ( 18 DSGVO)
- Mitglieder beziehungsweise Beschäftigte dürfen verlangen, dass ihre Daten nur eingeschränkt genutzt werden.
- Um alle Leistungen des VFV in Anspruch zu nehmen, müssen alle Daten, die bei der Aufnahme erhoben werden, vorliegen und verwendet werden.
- Verlangen Mitglieder die Einschränkung der Datennutzung, werden dadurch nicht erbringbare Leistungen des Verbandes nicht erbracht. Dies bezieht sich sowohl auf Leistungen, die vom VFV direkt erbracht werden, aber auch auf Leistungen angeschlossener Partner.
- Einspruchsrecht
- Anspruch auf Benachrichtigung
- Bei Datenschutz-Problemen informiert der Verband die betroffenen Mitglieder / Beschäftigten binnen 72 Stunden nach Kenntnis über den Vorfall. Um dieser gesetzlichen Pflicht nachzukommen, ist es essenziell, dass alle Mitglieder und beschäftigten ihrer Pflicht nachkommen, dass alle gültigen Kontaktdaten vollständig der Mitgliederverwaltung vorliegen.
- Die Benachrichtigung der Mitgliedschaft und Beschäftigten im Falle eines Datenschutz-Problems erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse beim VFV hinterlegt haben, werden im Rahmen der Möglichkeiten zeitnah per Briefpost über den Vorfall informiert.
4 – Förderung von Aktivitäten und Veranstaltungen
Der VFV fördert Veranstaltungen, die satzungskonform die Ziele des VFV unterstützen, nicht nur ideell und mit Leihmaterial, sondern auch finanziell. Dazu steht ein vom Vorstand festgesetztes Budget zur Verfügung.
4.1 Förderbudget / Förderungsbeschluss
Das jährliche Förderbudget des VFV beträgt zurzeit 5.000€. Nicht verbrauchte Jahresförderbudgets können vom Vorstand nicht in das darauffolgende Jahr übernommen werden. Anträge werden nach Eingang priorisiert. Ist das Budget ausgeschöpft, werden Anträge auf Förderung mit dem Hinweis auf die Mittel abgelehnt.
Die Förderung einer Veranstaltung wird vom VFV-Vorstand beschlossen. Es gibt keinen Anspruch auf Auszahlung einer Förderung. Es ist die Absicht des Vorstands, die Förderung im Rahmen des festgelegten Budgets möglichst breit zu streuen, daher könnten bei Erreichen des Budget-Limits Veranstalter bevorzugt werden, die bislang noch keine Förderung bekommen haben. Ansonsten werden Anträge nach dem „First Come, First Served“ – Prinzip entschieden.
4.2 Begünstigte VFV-Mitglieder
Anträge können nur durch VFV-Mitglieder im Sinne der Satzung gestellt werden.
4.3 Höhe der Förderung
Die Fördersumme einer Veranstaltung oder Aktivität setzt sich aus einem oder mehreren Einzelbeiträgen zusammen. Jeder Einzelbeitrag wird gewährt, wenn die jeweiligen satzungskonformen Ziele des VFV im Sinne der Satzung unterstützt werden. Eine Förderung für Aktivitäten, die die genannten Satzungsziele nicht unterstützt, ist ausgeschlossen.
4.4 Antragsbearbeitung
Anträge können nur im Vorfeld einer Veranstaltung gestellt werden. Eine rückwirkende Beantragung nach der Veranstaltung ist nicht möglich. Anträge können frühestens 12 Monate vor dem Beginn der Veranstaltung gestellt werden.
Die Anträge müssen enthalten:
- Eine ausführliche Vorstellung der Veranstaltung und des Verwendungszwecks der Förderung.
- Eine Teilnehmer-Ausschreibung.
- Eine ausführliche Begründung der einzelnen beantragten Fördersummen mit Bezug auf den unter 4.7 aufgestellten Förderkatalog.
4.5 Pflichten der geförderten Veranstaltung
Der Veranstalter tritt als Botschafter des VFV auf und weist in sinnvollem Umfang auf die Förderung und Partnerschaft mit dem VFV hin, z.B. in Ausschreibungen, in Teilnehmerlisten und online-Medien, die über die Veranstaltung publiziert werden. Ein Beitrag für die VFV-Info und die online-Kanäle des VFV wird dankbar entgegengenommen.
4.6. Auszahlung
Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt im Nachgang einer Veranstaltung oder Aktivität. Der geförderte Veranstalter stellt dem VFV formlos einen Nachweis der erbrachten Pflichten auf.
4.7 Berechnung der Fördersumme
Der Förderbetrag setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Nicht aufgeführte Komponenten sind nicht förderfähig.
- Nachwuchs- und Jugendförderung
Der VFV unterstützt Jugendförderung in der Oldtimerei. Für eine spürbar vergünstigte Jugendklasse oder für Veranstaltungen, die direkt den Oldtimer-Nachwuchs ansprechen, wird eine Förderung in Höhe von 150 € gewährt.
- Internationale Veranstaltungen
Der VFV fördert auch den Austausch mit ausländischen Vereinen und Teilnehmern aus dem Ausland. Veranstaltungen mit internationalem Teilnehmerfeld werden mit 100 € gefördert.
- Fahrräder / Nutzfahrzeuge
Zum Fortbestand von Fahrrad- und Nutzfahrzeug-Veranstaltungen wird ein besonderer Förderbetrag in Höhe von 100 € gewährt.
- Günstige Nenngebühren
Die Teilnahme an historischen Oldtimer-Veranstaltungen soll erschwinglich bleiben. Aus diesem Grund fördert der VFV Veranstalter, die die Nenngebühren auf weniger als 50 € festsetzen und / oder einen günstigeren Teilnehmerbeitrag für Neueinsteiger anbieten, mit 50 €.
- Umweltförderung
Der VFV fördert Veranstaltungen, bei denen ein besonderer Fokus auf Umweltschutz gelegt wird. Die Maßnahmen zum Umweltschutz müssen im Förderantrag aufgeführt werden und aus den Nennunterlagen für die Teilnehmer hervorgehen. Die Förderung beträgt 100 €.
- Gemeinnützigkeit
Steuerlich anerkannte gemeinnützige Vereine werden bei Förderung einer Veranstaltung mit einem Zusatzbetrag von 50 € gefördert. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anerkennung als gemeinnützig nachzuweisen.
5 – Regelungen zum VFV als Veranstalter
Präambel
Der VFV sieht sich nicht (primär) in der Rolle, Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen, sondern möchte Veranstalter sowie Clubs und Museen bei solchen Veranstaltungen unterstützen. Im Einzelfall kann entschieden werden, eine Veranstaltung in Verantwortung zu planen und durchzuführen.
Der Einfachheit halber wird in diesem Teil der Verbandsordnung das Wort „Veranstalter“ verwendet. Dies soll alle Clubs, Museen und unabhängigen Veranstalter, die ein Event planen, vorbereiten, durchführen und nachbereiten, gleichermaßen adressieren.
- Der VFV unterstützt Veranstalter bei ihren Events
- Der Club / Das Museum / Der Veranstalter tritt als verantwortlicher Organisator auf.
- Die Veranstaltung findet unter der Flagge des Veranstalters statt.
- Der VFV
- vermittelt vergünstigte Veranstalter-Haftpflicht-Versicherungen,
- bietet Ausschilderungsmaterial für Strecken,
- vernetzt Veranstalter (VFV-Arbeitstagung, VFV-Kalender),
- stiftet je einen VFV-Ehrenpokal und VFV-Jugendpokal,
- moderiert und bringt Fachkompetenz auf Wunsch ein,
- bietet Deko- Material (mit VFV-Branding) an,
- fördert Veranstaltungen der dem VFV angeschlossenen Veranstalter monetär (vorbehaltlich Förderungswürdigkeit und Budget)
Voraussetzungen
- Kostenfreie monetäre Unterstützung und Förderung einer Veranstaltung gibt es nur für Clubs, Museen und Veranstalter, die dem VFV angeschlossen sind. Nicht-Mitglieder werden nur gegen Kosten-Erstattung unterstützt.
- Der VFV tritt nicht als verantwortlicher Veranstalter auf.
Beispiele für Veranstaltungen mit VFV-Unterstützung aus der Vergangenheit:
- Internationale Ausfahrt ‚Rund um Bad Münstereifel‘
- Motorrad-Tag am Museum Sinsheim
- Veranstalter führen Veranstaltungen in Kooperation mit dem VFV durch
- Der Veranstalter tritt als verantwortlicher Organisator auf.
- Die Veranstaltung ist im Co-Branding, d.h. der VFV tritt als Partner der Veranstaltung auf.
- Der Veranstalter stellt ein Kern-Team zur Planung und Durchführung der Veranstaltung auf.
- Der VFV übernimmt in Absprache mit dem Veranstalter Aufgaben bei Planung und Durchführung der Veranstaltung.
- Der VFV leistet in Absprache mit dem Veranstalter für die Veranstaltung materielle und/oder immaterielle Unterstützung.
Voraussetzungen
- Kostenfreie monetäre Unterstützung und Förderung einer Veranstaltung gibt es nur für Clubs, Museen und Veranstalter, die dem VFV angeschlossen sind. Nicht-Mitglieder werden nur gegen Kosten-Erstattung unterstützt.
- Der VFV ist mit Material und einer Delegation vor Ort präsent.
- Haftungsfragen werden individuell zwischen Club / Veranstalter und dem VFV geklärt und vor Beginn der Veranstaltung schriftlich dokumentiert. Nach Risiko-Bewertung wird die Veranstaltung durch eine Veranstalter- Haftpflicht-Versicherung oder andere Versicherungen (z.B. Veranstalter-Versicherung gegen Diebstahl oder Beschädigung von Ausstellungs-Fahrzeugen) abgesichert.
Beispiele für Kooperations-Veranstaltungen
- Gemeinsamer Club- / VFV-Stand auf der Retro Classics in Stuttgart.
- Der VFV tritt als verantwortlicher Veranstalter auf
- Der VFV tritt als verantwortlicher Veranstalter auf Messen und Events auf.
- Der VFV tritt als verantwortlicher Veranstalter von Gleichmäßigkeitsläufen oder (Fahrrad-)Ausfahrten auf.
- Der VFV tritt als verantwortlicher Veranstalter von Restaurierungsseminaren auf.
Voraussetzungen
Veranstaltungen sind sehr individuell, Details sind im Einzelfall mit den regionalen Vertretern und dem VFV-Vorstand zu klären. Der VFV kann die Rolle als verantwortlicher Veranstalter unter diesen Voraussetzungen übernehmen:
- Es findet sich ein Team (dies kann aus VFV-Vorstand, VFV-Mitgliedern und VFV-Nichtmitgliedern bestehen), welches die Veranstaltung organisiert und durchführt.
- Der VFV ist mit Material und einer Delegation vor Ort präsent.
- Das finanzielle Risiko für den Totalausfall einer Veranstaltung ist klein bzw. durch (nicht rückforderbare) Teilnahmegebühren gesichert. Die Eintrittswahrscheinlichkeit für das abgeschätzte finanzielle Risiko ist klein. Ggfs. ist die Veranstaltung (bzw. Veranstaltungsserie) durch eine vollständig von der Hauptkasse getrennte Kasse organisiert, aus der die Haftungsrisiken abgedeckt sind.
- Haftungsfragen werden individuell zwischen Club / Veranstalter und dem VFV geklärt und vor Beginn der Veranstaltung schriftlich dokumentiert. Nach Risiko-Bewertung wird die Veranstaltung durch eine Veranstalter- Haftpflicht-Versicherung oder andere Versicherungen (z.B. Veranstalter-Versicherung gegen Diebstahl oder Beschädigung von Ausstellungs-Fahrzeugen) abgesichert. Bei Veranstaltungen mit Fahrten auf Rennstrecke oder öffentlichen Straßen unterschreiben Teilnehmer einen Haftungsausschluss.
- Die Rolle als verantwortlicher Veranstalter erfordert einen Beschluss des geschäftsführenden VFV-Vorstands.
Beispiele für VFV-Veranstaltungen aus der Vergangenheit
- VFV DHM und VFV GLPpro
- VFV-Jahresabschlussfahrt (Kühkopf-Fahrt) für historische Fahrräder
- VFV-Restaurierungsseminar
6 – Wahlordnung
Warum ein Richtliniendokument für Vorstands-Wahlen?
Der VFV möchte die Prozesse und Verfahren transparent gestalten und für jeden nachvollziehbar dokumentieren.
In der Formulierung nutzt diese Richtlinie die Begriffe „Mitglied“, „Person“, „Fragesteller“, „Wahlleiter“ und „Kandidat“. Diese sollen nicht geschlechterspezifisch verstanden werden, sondern Mitglieder und Kandidaten jedes Geschlechtes gleichermaßen ansprechen.
Schritte für die Wahl eines VFV-Vorstandsmitgliedes
Anstehende Wahlen sind in jeder Einladung zur Mitgliederversammlung separat aufzulisten. Die Regeln für Einladungen zur Mitgliederversammlung sind in der VFV-Satzung detailliert dokumentiert.
Für jede Wahl eines Vorstandsmitgliedes ist das beschriebene Verfahren vollständig durchzuführen.
Der Zeitpunkt der Wahl eines Vorstandsmitgliedes ergibt sich aus der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
Zu Beginn einer jeder Wahl werden Kandidaten abgefragt, die sich zur Wahl stellen. Dieses kann sowohl durch Eigenbewerbung als auch durch Vorschlag eines Verbandsmitgliedes erfolgen – bei letzterem muss der vorgeschlagene Kandidat mit der Aufstellung zur Wahl zwingend einverstanden sein.
Vorstellungsrunde
Nachdem die Liste der Kandidaten, die sich zur Wahl für eine Vorstandsposition stellen, vollständig ist, wird den Kandidaten in der Reihenfolge der Vorschläge die Möglichkeit zur Vorstellung gegeben. Diese Vorstellung soll sowohl Informationen zur Person als auch Informationen zu den Ideen, Vorstellungen und Plänen der Person hinsichtlich des angestrebten Amtes beinhalten.
Befragung
Ist die Vorstellung abgeschlossen, gibt es für alle anwesenden VFV-Mitglieder die Möglichkeit, Fragen an die Kandidaten in der Reihenfolge der Vorstellung zu richten. Die Fragen müssen sich ausschließlich auf die Angaben zur Person und zur Rolle des angestrebten Amtes beziehen. Jeder Kandidat soll die Möglichkeit bekommen, die Fragen zu beantworten. Es soll dem Fragesteller erlaubt sein, maximal eine Nachfrage an den Kandidaten zu richten.
Personaldebatte
Auf Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder kann die Personaldebatte erfolgen. Dabei werden alle Kandidaten für die vakante Vorstandsposition aus dem Raum gebeten. Der Wahlleiter weist die anwesenden Mitglieder darauf hin, dass die Debatte vertraulich ist, eine Weitergabe von Informationen aus der Personaldebatte an die Kandidaten nicht erlaubt. Im Anschluss sollen alle im Raum verbliebenen VFV-Mitglieder die Möglichkeit haben, zu einem oder mehreren Kandidaten Position zu beziehen. Die Äußerungen sollen dabei in jedem Fall wertschätzend und konstruktiv sein, dürfen allerdings auch kritische Aspekte respektvoll adressieren. Beiträge sollen sich ausschließlich auf die Eignung eines Kandidaten für das vakante Vorstandsamt bzw. Implikationen dessen beziehen. Der Wahlleiter hat die Möglichkeit, Mitgliedern, die sich nicht an diese Regeln halten, das Wort zu entziehen oder für den Rest der Debatte auszuschließen.
Wahl
Im Anschluss an die Debatte werden die Kandidaten wieder in den Raum gebeten und die Wahl kann entsprechend der VFV-Satzung und des Vereinsrechts vollzogen werden. Im Anschluss an die Wahl wird der gewählte Kandidat gefragt, ob die Wahl angenommen wird. Wird die Frage mit „Ja“ beantwortet, ist die Wahl für das entsprechende Amt damit abgeschlossen.

