Expertise

Ausnahmeregelungen für Oldtimer-Motorräder

Die Zulassung eines Oldtimer-Motorrades kann mit Ausnahmeregelungen verbunden sein. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Freunde alter Motorräder kennen die besonderen Herausforderungen, die sich mit der Zulassung der alten Schätzchen auf öffentlichen Straßen ergeben. In Deutschland ist es – aus gutem Grund – Vorschrift, Motorräder auch tagsüber mit eingeschaltetem Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu fahren. Zudem ist für Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h liegt, ein fest installierter, beleuchteter Tachometer vorgeschrieben. Zudem sind die Größe und das Format der aktuellen Kennzeichen für alte Motorräder oft schwierig zu montieren und optisch wenig ansprechend.

Auf Initiative des VFV hat der ‚Parlamentarische Arbeitskreis Automobiles Kulturgut (PAK)‘ Ausnahmeregelungen durchgesetzt, um die Vorschriften für die ganz alten Krafträder praktikabel zu machen:

  • Motorräder, die vor 1938 erstmals zugelassen wurden, dürfen auch mit zugelassenen Fahrrad-Ansteckleuchten im Straßenverkehr legal betrieben werden.
  • Motorräder, die vor 1961 erstmals zugelassen wurden, dürfen auch mit Anstecktachometern betrieben werden, wenn diese wenige, praktikable Bedingungen erfüllen.
  • Motorräder, die vor 1959 erstmals zugelassen wurden, dürfen auch mit den bei Leichtkrafträdern üblichen Kennzeichen betrieben werden. Diese Kennzeichengröße ist sehr nah an den Kennzeichen, die zur Bauzeit der Motorräder üblich war und fügt sich harmonisch ins Gesamtbild ein.

Zulassung Kleines Kennzeichen Oldtimer-Motorrad

FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) – Aktueller Stand: Juli 2024

§ 79 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (Link zur Gesetzesnorm)

(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hubraum 50 cm3übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der Anlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag.

 

Anlage 4 (Link zur Anlage)

Ausgestaltung der Kennzeichen

  1. Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

  1. d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Zulassung Oldtimer-Motorrad: Ansteckleuchte

Die Details zu diesen werden in den folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:

Der §72 StVZO (Link zur Einzelnorm) fasst Übergangsbestimmungen zusammen, die neueste Fassung ist § 72 StVZO n.F. (20.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191).

Die Sätze 12 und 13 erlauben uns nun mehr Spielraum für die Zulassung alter Motorräder:

(12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.

 

Zulassung Oldtimer-Motorrad: Anstecktachometer

Die Details zu diesen werden in den folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:

Der §72 StVZO (Link zur Einzelnorm) fasst Übergangsbestimmungen zusammen, die neueste Fassung ist § 72 StVZO n.F. (20.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191).

Die Sätze 12 und 13 erlauben uns nun mehr Spielraum für die Zulassung alter Motorräder:

(13) Abweichend von § 57 (Link zur Einzelnorm) Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn
1. diese während der Fahrt sicher angebracht sind,
2. der Anbau im Sichtbereich erfolgt, ohne das Sichtfeld des Fahrers einzuschränken,
3. die zulässige Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit in den letzten Dritteln des Anzeigebereichs höchstens plus 7 Prozent des Skalenendwertes beträgt und
4. die angezeigte Geschwindigkeit nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegt.