Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 18. Mai 1959 gegründete Verband trägt den Namen Veteranen-Fahrzeug-Verband, im

Nachfolgenden VFV genannt. Er ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell. Wirtschaftliche Ziele
werden nicht verfolgt.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Sitz der Geschäftsstelle kann
sich aus personellen Gründen ändern.

Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Verbands beziehen sich gleichermaßen auf alle
Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet
wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und
es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu
verwenden.

§ 2 – Zwecke und Ziele
Zwecke und Ziele des VFV sind:
a) Die Wahrnehmung und die Förderung der Interessen der Besitzer von historischen Fahrzeugen. Die
Fahrzeuge müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
b) Das Ausarbeiten von Veranstaltungsregularien und das Ausrichten von nationalen und
internationalen Treffen und Wettbewerben in Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Clubs.
c) Die Erforschung und Dokumentierung von historischer Fahrzeugtechnik.
d) Das Ausrichten von technischen Seminaren und Lehrgängen für die VFV-Mitglieder zur Vermittlung
von technischem und historischem Wissen und Fertigkeiten.
e) Die Unterstützung und Beratung der Mitglieder und angeschlossenen Clubs bei der Restaurierung
und Wieder-Zulassung historischer Fahrzeuge.
f) Die Erhaltung und Restaurierung von historischen Automobilen, Motorrädern. Fahrrädern und
Nutzfahrzeugen.
g) Die Registrierung der Rennsportfahrzeuge, Erstellung von Fahrzeugpässen für den historischen
Motorsport, das Erstellen von Fahrzeugregistern, Betreiben eines technischen Literaturarchivs für
historische Fahrzeuge, das den Mitgliedern zugänglich ist.
h) Die Förderung und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene mit den VeteranenfahrzeugInstitutionen und -Museen.
i) Die Pflege des Veteranensports und die Förderung und Durchführung des Motorsports mit
historischen Fahrzeugen.
j) Die Herausgabe einer Verbands-Zeitschrift für die Mitglieder und dem VFV angeschlossene
Institutionen.
k) Jugendförderung im historischen Mobilitätskontext

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der VFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der VFV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des VFV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des VFV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglied können alle Personen sowie juristische Personen, Behörden, Firmen und Verbände werden. Kinder
und Jugendliche benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der
Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
Der VFV hat folgende Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder – dies sind alle natürlichen Personen
b) Außerordentliche Mitglieder – dies sind juristische Personen, wie z. B. Vereine
c) Ehrenmitglieder – dies sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des VFV besonders
verdient gemacht haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Durch die Mitgliedschaft des VFV im DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. gelten die dem VFV
angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabteilungen als Vereine des DMSB und die den angeschlossenen
Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angehörenden und am Motorsport teilnehmenden Mitglieder, ehren- und
hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Veranstalter einzeln als mittelbare Mitglieder des DMSB, auf welche die
Bestimmungen der Satzung des DMSB, mit Ausnahme der §§ 5 (Beiträge) und 8 (Mitgliederversammlung)
entsprechend Anwendung finden. Die mittelbaren Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des DMSB unterliegen
auch den vom DMSB erlassenen Statuten und sportlichen Regularien sowie der Verbandsgerichtsbarkeit
und sonstigen Beschlüssen und Entscheidungen des DMSB.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch
a) Austritt
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief oder E-Mail) an den Vorstand
oder das Sekretariat. Die Kündigung ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der
Kündigung verantwortlich.
b) Streichung aus der Mitgliederliste
Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn der zu Beginn des Jahres fällige Beitrag trotz
einer Mahnung mit entsprechender Fristsetzung nicht entrichtet wurde.
c) Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch Mehrheitsbeschluss aller anwesenden Mitglieder des
Vorstandes im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung erfolgen. Der
Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund (insbesondere schwerer Verstoß gegen die
Vereinssatzung, vereinsschädigendes Verhalten) erfolgen. Dem vom Ausschlussverfahren
betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör in Form einer schriftlichen Stellungnahme zu dem
erhobenen Vorwurf zu gewähren. Das rechtliche Gehör gilt als gewährt, wenn der vom
Ausschlussverfahren Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung bezogen hat.
d) Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung/Löschung (bei juristischen Personen)
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber
dem Verband. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verband bleiben unberührt.
Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem VFV und einem Mitglied über die Beendigung der
Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist nicht vorgesehen.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder des Verbandes sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge
werden vom Vorstand festgesetzt und in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Der festgesetzte
Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft (Eintritt in den VFV) immer in
voller Höhe für das betreffende Kalenderjahr zu entrichten. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat im Voraus
zu Beginn eines Kalenderjahres zu erfolgen. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres
erworben, ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme zu entrichten.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat automatisch zu erfolgen, z. B. per SEPA-LastschriftEinzugsverfahren oder per Dauerauftrag; bevorzugt wird vom VFV das SEPA-Lastschrift-Einzugsverfahren.
Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31.03. des Beitragsjahres zu zahlen. Bei später eingehenden
Mitgliedsbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 Euro fällig.
Im Falle der Zahlung per SEPA-Lastschrift-Einzugsverfahrens verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft, dem VFV ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die
Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Der VFV zieht die Mitgliedsbeiträge unter
Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Kann der
Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der VFV dadurch durch
Bankgebühren (z. B. Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem VFV laufend Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), dem Wechsel
des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
Beiträge, zu denen das Mitglied nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verband verpflichtet ist,
werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem
Grunde – ausscheidet.
Den Mitgliedern steht gegenüber dem Verband kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) hinsichtlich
der Beitragspflichten zu.
Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Verbands sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand gem. § 26 BGB.
Jedes Amt im Verband beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder
der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.
Die Organfunktion im Verband setzt die ordentliche Mitgliedschaft im Verband voraus.
Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
a) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VFV. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in
jedem zweiten Jahr statt. Der Vorstand bestimmt Zeitpunkt und Ort. Die Mitglieder sind durch die
verbandseigene Zeitschrift mindestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen. Ist dies nicht möglich, ist die Einladung über den Internetauftritt des Verbandes oder in Textform
(Brief, Fax, E-Mail) möglich.
a) 1. Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung (Eingang beim
Vorstand) schriftlich oder per E-Mail mit Begründung an den Vorstand zu stellen.
Die endgültige Tagesordnung sowie die zugehörigen Beschlussvorlagen werden spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern per Veröffentlichung auf der Internetseite des VFV (www.veteranenfahrzeug-verband.de) bekannt gegeben.
Nach Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim
Vorstand bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als
Dringlichkeitsanträge sind nur solche zulässig, die innerhalb der oben genannten Fristen nachweisbar nicht
eingereicht werden konnten und der Sache nach für den VFV von so herausragender Bedeutung sind, dass
sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand gibt diese Anträge
sofort per Internetauftritt bekannt. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheiden die Mitglieder mit
Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
a) 2. Inhalte der Tagesordnung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss insbesondere nachstehende Punkte enthalten:

• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Stimmberechtigung
• Bestellung des Versammlungsleiters
• Rechenschaftsberichte
– Bericht des Präsidenten über die abgelaufenen Geschäftsjahre
– Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
• Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
• Wahlen/Abberufungen
• Anträge
• Verschiedenes und Informationen
a) 3. Beschlüsse und Wahlprocedere
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied, auch das Ehrenmitglied, eine
Stimme. Außerordentliche Mitglieder (z. B. Vereine) bevollmächtigen und entsenden einen
stimmberechtigten Teilnehmer.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Mitglieder, die nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit,
über die einzelnen Punkte abzustimmen, indem sie den Vorsitzenden in Schriftform oder per E-Mail
spätestens drei Tage vor der Versammlung unterrichten, wie sie in den einzelnen zur Entscheidung
stehenden Beschlussgegenständen entscheiden. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der
Stimmabgabe beim Vorsitzenden entscheidend. Eine verspätete oder/und formwidrige Stimmabgabe gilt als
ungültige Stimme und wird nicht berücksichtigt.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese auf Vorschlag des Vorstandes einen Versammlungsleiter.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstands und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder haben das Recht auf
Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von zwei Wochen
schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der
Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
a) 4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im
Verbandsinteresse für notwendig hält oder wenn sie auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel
der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die
Bekanntmachung und Einberufung erfolgen durch Bekanntmachung auf der VFV-Website www.veteranenfahrzeug-verband.de. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.
b) Vorstand
b) 1. Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. Vorsitzender (Präsident)
2. Vorsitzender (Vize-Präsident)
Schatzmeister
Erster Beisitzer
Zweiter Beisitzer
Der Verband wird im Sinne von § 26 BGB von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handelt.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte
Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.
Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden
turnusmäßig der Präsident, der Schatzmeister und der Zweite Beisitzer, zwei Jahre später der VizePräsident und der Erste Beisitzer.
b) 2. Zum Erweiterten Vorstand gehören:
bis zu sechs berufene Beisitzer und der Ehren-Präsident. Die Bestellung der berufenen Beisitzer des
Erweiterten Vorstands erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand
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b) 3. Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten
Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des Erweiterten Vorstandes legt dieser
aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und regelt die erforderlichen Einzelheiten in der
Geschäftsordnung des Erweiterten Vorstandes, die den Mitgliedern des Vereins – auch bei Änderungen –
über die verbandseigene Website bekannt zu geben ist. Die Aufgaben des Vorstandes nach §26 BGB
bleiben unberührt.
b) 4. Wahlperiode und Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Mitglieder des
Vorstands. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf
den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschränkt und kann nicht verlängert werden.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund,
aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese
Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der Amtsperiode des Vorstandes beschränkt und wird
mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig. Die Änderung ist im
Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.
Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist zulässig, davon ausgenommen sind die
Funktionen des 1. und 2. Vorsitzenden.
b) 5. Rücktritt vom Vorstandsamt
Der Rücktritt von einem Vorstandsamt kann nur in der Mitgliederversammlung, in einer Vorstandssitzung
oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB erklärt
werden.
b) 6. Beschlussfassung auf Vorstandsebene
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Vorstandssitzungen können sowohl als Präsenzsitzungen als auch in Form von Telefon-/Videokonferenzen
durchgeführt werden.
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderlichen Mehrheiten bei der Entscheidung im
Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des
Vorstandes.
Die Frist zur Zustimmung der Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens
drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der
Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden widerspricht, muss die
Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied
innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, ist das Umlaufverfahren gescheitert.
Durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss können Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten
Vorstandes aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt entbunden
werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Amtsführung sowie bei Gefährdung der Verbandsinteressen vor.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim
erfolgen. Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die
Entscheidung dazu trifft der Vorstand per einfachem Beschluss. Die Änderung ist im Vereinsregister durch
den Vorstand anzumelden.
Gegen die Entscheidung kann das entbundene Vorstandsmitglied Berufung einlegen und die Entscheidung
der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von fünf Tagen beim
zuständigen Vorstand einzulegen und schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann
endgültig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach der Entscheidung der
Mitgliederversammlung eröffnet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des
enthobenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet und führt den Verband nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der
Verbandszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Verbandsinteressen erfordert. Der Vorstand
regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder
selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung. Er ist für sämtliche
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Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen
Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.

§ 9 Vergütungen für die Verbandstätigkeit, Aufwandsentschädigungen
Die Organämter des Verbandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können die
Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Verbandstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto- und Telefonkosten.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbands, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 10 Verbandsordnungen
Der Verband gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Verbandslebens Verbandsordnungen.
Alle Verbandsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das
Vereinsregister eingetragen. Die Verbandsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Verbandsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig,
sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
Verbandsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
– Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand
– Geschäftsordnung für den erweiterten Vorstand
– Geschäftsordnung für einzelne Abteilungen, wie z. B. Breitensport und historischen Motorsport
– Finanzordnung
– Beitragsordnung
– Wahlordnung
– Jugendordnung
– Ehrenordnung
– Datenschutzrichtlinie
Zur Wirksamkeit müssen die Verbandsordnungen den Adressaten der jeweiligen Verbandsordnung bekannt
gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 11 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verband
erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im
Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EUDatenschutzgrundverordnung (DSGV) und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der
Verband eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
Der Vorstand kann bei Notwendigkeit einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
Der Verband, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Verbandes im Auftrag
handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Verbandsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen und Geräten des Verbands oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch die Versicherungen des Verbandes gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz
besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verband einen Anspruch auf
Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig und für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des
Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbandes oder bei
Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des
Verbandes gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht
anzuwenden.

§ 13 Rechnungsprüfer/Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für
eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei alle zwei Jahre ein Prüfer ausscheidet und ein anderer Prüfer neu
zur Wahl ansteht. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grunde aus, so kann der Vorstand ein
anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl
berufen.
Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Sonderkassen/
Barkassen.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher
und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand vorzulegen und zu erläutern. Über die Kassenprüfung ist der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Weitere Einzelheiten der Tätigkeit der Kassenprüfer regelt der Vorstand in der Finanzordnung des
Verbandes.

§ 14 Verbandsauflösung und Vermögensanfall
Die Auflösung des Verbands kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von acht
Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl der
Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung
ausdrücklich hinzuweisen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Verbandes die
Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Verbandes jeweils zur Hälfte an
1. Weißer Ring e.V., Weberstraße 16, 55130 Mainz und
2. DEUVET – Bundesverband für Clubs klassischer Fahrzeuge e.V., Postfach 1102, 83116 Obing,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden haben.


§ 15 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 5.12.2020 beschlossen und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Unterschrift 1. und 2. Vorsitzender